Krankschreibung künftig per Videosprechstunde möglich

Frau vor Notebook daneben Stethoskop

Am 16. Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die Krankschreibung auch über eine Videosprechstunde zuzulassen. Die Entscheidung fielt unabhängig von der Coronavirus-Pandemie. Die wichtigste Voraussetzung: Der Versicherte muss der behandelnden Arztpraxis bekannt sein. Mehr lesen

Krankenpfleger muss nicht zum Personalgespräch – Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Krankenhaus aus Berlin lud einen Krankenpfleger, der als Dokumentationsassistent eingesetzt war, mehrfach während dessen Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch. Zweck sollte sein: „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Nachdem der Mitarbeiter sich geweigert hatte, wurde er abgemahnt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann nun Recht (Urteil vom 2.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Allerdings machen die obersten Arbeitsrichter eine Ausnahme: Wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist, dann muss er sich auf den Weg machen. Solche Ausnahmen dürften aber höchst selten vorkommen.

Bundesarbeitsgericht: Verfallklausel zum Pflegemindestlohn ist unwirksam!

RA Thorsten Siefarth - LogoWeil ein Pflegedienst Zweifel hatte, ob eine Pflegehilfskraft tatsächlich arbeitsunfähig war, verweigerte er die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erst ein halbes Jahr später machte die Hilfskraft ihren Lohn geltend. Der Pflegedienst berief sich jedoch auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Danach mussten Lohnansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, sonst verfielen sie. Das gilt jedoch nicht für den Pflegemindestlohn, betätigt nun das Bundesarbeitsgericht die unteren Instanzen (Urteil vom 24.8.2016, Az. 5 AZR 703/15). Nach der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflArbbV), dort ist der Pflegemindestlohn geregelt, kann dieser nicht verfallen.

Arbeitnehmer droht mit Krankschreibung: Kündigung gerechtfertigt!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Angestellter wollte kurzfristig einen Tag Urlaub nehmen. Er war an diesem Tag ab 14 Uhr zum Spätdienst eingeteilt. Dreieinhalb Stunden vor Beginn rief er dazu beim Vorgesetzten an. Dieser verwies jedoch an eine andere Stelle. Dort rief der Arbeitnehmer aber nicht mehr an. Stattdessen teilte der dem Vorgesetzten telefonisch zehn Minuten vor Schichtbeginn mit: „Dann gehe ich jetzt zum Arzt“. Die daraufhin erfolgte außerordentliche und fristlose Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt (Urteil vom 14.8.2015, Az. 10 Sa 156/15). Der Vorfall sei ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.