Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind nicht genehmigungsbedürftig!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist kaum nachvollziehbar: Freiheitsentziehende Maßnahmen in einem „Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ sind nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsbedürftig – nicht aber, wenn sie zu Hause vorgenommen werden. Das hat einmal mehr das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden (Beschluss vom 28. Mai 2019, Az. A XVII 9/18). Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es auch zu Hause keine absolute Freiheit gebe. Es bedürfe immer einer gesetzlichen Grundlage, bzw. einer Rechtfertigung. Zum Beispiel, wenn der Betroffene sein Einwilligung zu Bettseitenteilen gegeben hat. Oder wenn diese in einer akuten Notsituation angebracht werden. Die Besonderheit des in Garmisch-Partenkirchen entschiedenen Falles: Die Versorgung wurde durch eine 24-Stunden-Pflegekraft sichergestellt. Diese lebte in einer räumlich abgetrennten Wohnung. Damit lag aber keine „sonstige Einrichtung“ vor, weil es an einem „institutionellen Rahmen“ fehlte. Also lag weiterhin eine häusliche Umgebung vor – und damit keine Genehmigungsbedürftigkeit für freiheitsentziehende Maßnahmen.

Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen: Interview mit einem Betreuungsrichter

RA Thorsten Siefarth - LogoDer „Werdenfelser Weg“ hat bundesweit Furore gemacht. Der Richter am Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen, Dr. Sebastian Kirsch, hat ihn zusammen mit anderen entwickelt. Dabei geht es darum, freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) zu vermeiden. Das geschieht dadurch, dass das Betreuungsgericht Personen mit pflegefachlichem Verständnis beschäftigt. Diese beraten die Pflegeunternehmen, um insbesondere Alternativen zu FEM zu finden. Die Zeitschrift „Die Schwester Der Pfleger“ hat mit dem Betreuungsrichter ein Interview geführt. Dieses kann hier kostenlos heruntergeladen werden.