Jobcenter darf Bewerbung einer Krankenschwester als Altenpflegerin verlangen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Krankenschwester war langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie wandte sich gegen dessen dreimonatige Minderung um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen: Das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde. Dem widersprach das Sozialgericht Stuttgart jedoch in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. März 2019 (Az. S 24 AS 6418/17). Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.

Pflegekraft (noch) keine Altenpflegerin: Pflegedienst muss Entgelt zurückzahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Pflegekraft hatte die Ausbildung im Pflegedienst erfolgreich abgeschlossen. Sie wurde vom Arbeitgeber übernommen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eingesetzt. Das Problem: Man hatte laut Aussage des Pflegedienstes vergessen, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu beantragen. Das Folgeproblem: Der sächsische Rahmenvertrag für häusliche Krankenpflege verlangt, dass die Grundpflege von einer „Altenpflegerin“ erbracht wird. Da die Anerkennung aber nicht erfolgt war, musste der Pflegedienst das Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiterin zurückzahlen. Zu Recht, wie durch das jetzt bekannt gewordene Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts entschieden wurde (Urteil vom 13.09.2018, Az. L 9 KR 265/13). Es handele sich bei der Anforderung im Rahmenvertrag nicht nur um eine lässliche Formalie. Der Pflegedienst kam auch nicht mit dem Argument durch, dass die Leistung immerhin erbracht wurde, noch dazu fachgerecht.

Vermittlungsvorschlag des Jobcenters: Krankenschwester muss sich als Altenpflegerin bewerben

RA Thorsten Siefarth - LogoNach einem Gerichtsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart ist es einer ausgebildeten Krankenschwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar, sich auf einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin zu bewerben (28.3.2018, Az. S 24 AS 6418/17). Die Krankenschwester wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II-Leistungen um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Erfolg. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Staat zahlt Zuschuss!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn eine Pflegekraft ihren Berufsabschluss im Ausland erworben hat, dann kann sie ihn in Deutschland anerkennen lassen („Gleichwertigkeitsprüfung“). Die Einzelheiten dazu sind im Anerkennungsgesetz geregelt. Das Verfahren ist allerdings mit Kosten verbunden. Diese müssen vom Betroffenen in der Regel selbst getragen werden. Allerdings zahlt der Staat einen Zuschuss. Nämlich dann, wenn sich der Betroffene seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhält und seine finanziellen Mittel nicht ausreichen. Über die Details informiert das Informationsportal der Bundesregierung.