Möglichkeit zur Zwangsbehandlung ausgeweitet

RA Thorsten Siefarth - LogoNach bisheriger Gesetzeslage ist eine ärztliche Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn jemand (zwangsweise) untergebracht ist, z.B. in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Das Problem: Wenn ein Patient nicht untergebracht ist, z.B. weil er ohnehin nicht in der Lage ist, zu entweichen, so kann er auch nicht zwangsweise ärztlich behandelt werden. Selbst dann nicht, wenn das zum Schutz des Patienten sinnvoll sein sollte. Diese Lücke hat der Bundestag am Donnerstag letzter Woche mit einem neuen Gesetz geschlossen. Danach wird ein neuer § 1906a BGB eingeführt, der ärztliche Zwangsmaßnahmen bei „stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus“ unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. „Ambulante Zwangsbehandlungen“ bleiben weiterhin ausgeschlossen.