Corona-Sonderregeln für ärztliche verordnete Leistungen bis 31. März 2021 verlängert

Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Einen Überblick über sämtliche verlängerten Sonderregeln liefert der G-BA hier.

Häusliche Krankenpflege: Ab 1. Oktober neues Verordnungsformular

RA Thorsten Siefarth - LogoAb 1. Oktober 2017 gibt es einen geänderten Vordruck, mit dem Vertragsärzte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Das neue Formular ist klarer strukturiert und abgespeckt. So ist eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen künftig nicht mehr notwendig. Neu ist ein Ankreuzfeld für die zum 1.1.2016 gesetzlich eingeführte Unterstützungspflege. Weitere Infos gibt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Wann bei Hörhilfen eine ärztliche Verordnung notwendig ist

Bei der Verordnung von Hörhilfen gilt der sogenannte Arztvorbehalt immer für die erstmalige Indikationsstellung, da die Ursache des Hörverlustes vor der Erstversorgung abzuklären ist. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Juli in Berlin mit seiner Beschlussfassung zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie klargestellt. Für jede weitere Abgabe von Hörhilfen hat der G-BA zudem diejenigen Fallkonstellationen festgelegt, in denen als Folgeverordnung eine erneute fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Mit diesem Beschluss präzisierte der G-BA, wann eine fachärztliche Verordnung von Hörhilfen für die Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist. Mehr lesen