Sturz beim Betreten einer Apotheke: Keine Haftung des Betreibers!

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Februar 2015 herrschten in Unterhaching bei München winterliche Verhältnisse. Eine Bewohnerin betrat am späten Nachmittag eine Apotheke in dem Ort, stürzte und zog sich dabei eine Fraktur am rechten Ellenbogen zu. Sie verklagte daraufhin den Apotheker, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Das Amtsgericht München lehnte ab. Eine Apotheke muss nicht die gleichen Sicherheitsvorkehrungen treffen wie ein Kaufhaus.



Gerade wurde der Boden gereinigt

Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Unterhachingerin ist der Meinung, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein. Sie verlangt von der Apotheke ihre Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Der Eigentümer der Apotheke weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Frau Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2067 Euro Schadensersatz und mindestens 1500 Euro Schmerzensgeld.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt.

Sicherheitsvorkehrungen: Eine Apotheke ist kein Kaufhaus

Bei der Bestimmung der Sicherheitsanforderungen sind u.a. der Zuschnitt, die Größe und das Warensortiment eines Geschäfts zu berücksichtigen. Beispielsweise kann es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal erforderlich sein, einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts zu beauftragen oder jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen.

Eine Apotheke treffen dagegen geringere Verkehrssicherungspflichten Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. In Apotheken herrscht regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Zudem gehen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Hinzu kommt, dass auch das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft.

Im Winter muss man vorsichtiger sein

Außerdem kommt hinzu: Im Winter existiert die naheliegende Gefahr, dass Kunden Feuchtigkeit und Verunreinigungen von draußen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird, so das Urteil. Der Apotheker hatte jedoch ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich.

Im Übrigen müssen Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Diese lasse sich nämlich auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets alsbald wieder eine neue Feuchtigkeitsschicht bildet. Die Reinigungskraft hatte durch ihre Tätigkeit gerade keine zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern im Gegenteil zur Gefahrenbeseitigung beigetragen.

Referenz: Urteil des Amtsgerichts München vom 24.6.2016, Az. 274 C 17475/15 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 25.11.2016

2 Gedanken zu „Sturz beim Betreten einer Apotheke: Keine Haftung des Betreibers!

  • 4. Juni 2017 um 4:28 Uhr
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    Bin morgens in die Apotheke,rein gegangen,und bemerkte nicht. das der Boden nass war ich rutschte ohne Vorwarnung aus ,verletzte mich am Oberschenkel war keine Beschilderung angebracht,dann fragte ich mich wer haftet eigentlich ?Auf jedenfall rief ich die Polizei die Polizei nahm den Unfall auf.Die Reinigunsfrau versäumte das Hinweisschild anzubringen.Es wurde ein Rettungswagen gerufen,ich wurde im Krankenhaus untersucht ,wurde ein Muskelserum festgestellt,nun werde ich krank geschrieben ,also Ausfall !,,Was machen ?

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    • 5. Juni 2017 um 19:55 Uhr
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      Sehr geehrter Herr Suarez, leider kann ich Sie an dieser Stelle nicht beraten. Aber selbstverständlich können Sie mich gerne anrufen und wir können die Angelegenheit persönlich besprechen.

      Antwort

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