Rechtliche Neuerungen für zusätzliche Betreuungskräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2017 haben nach § 43b SGB XI (bisher: § 87b SGB XI) alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu Richtlinien beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Auf der Grundlage der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurden die Richtlinien angepasst und sind seit 1. Januar 2017 in Kraft. Hier die wesentlichen Neuerungen.



Keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen

In der neuen Richtlinie wird klargestellt, dass zusätzliche Betreuungskräfte weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürfen. Ebenfalls ergänzt wurde, dass die Einhaltung dieser Vorgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft obliegt. Den zusätzlichen Betreuungskräften dürfen bei Hinweisen zur Einhaltung dieser Vorgaben an die Verantwortlichen keine Nachteile entstehen.

Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Fortbildungsverpflichtung nur für Betreuungskräfte gilt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Während einer etwaigen vorrübergehenden Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses müssen keine Fortbildungen erfolgen. Außerdem bedeutet die Unterbrechung für die Betreuungskräfte nicht den Verlust ihrer Qualifikation.

Hinweis auf Richtlinien

Praktikantinnen/Praktikanten sind in geeigneter Weise auf die Richtlinien hinzuweisen. Betreuungskräfte sind im Rahmen des Aufbaukurses (Modul 3) über die Richtlinien in Kenntnis zu setzen.

Die in der bislang gültigen Fassung beschriebenen Übergangsregelungen kommen nicht mehr zur Anwendung.

Link: aktuelle Betreuungskräfte-Richtlinie.

62 Gedanken zu „Rechtliche Neuerungen für zusätzliche Betreuungskräfte

  • 12. Juli 2018 um 13:36 Uhr
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    Aber gemacht wird nix dagegen, und Betreuungskräfte werden aus genutzt bis sie am Limit sind. Ich muss jetzt 10 Tage durch arbeiten nur weil das Haus die Pflege Mitarbeiter schlecht behandelt habe. Wir müssen aes ausbaden, wenn wir nein sagen, können wir gehn

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  • 2. März 2019 um 8:53 Uhr
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    Sogar die Heimaufsicht macht nichts. Die wurden darüber in Kenntnis gesetzt, das wir Betreuungskräfte im stationären Bereich regelmäßig im Service ( das geht von Tisch decken bis reinigen der Tische, anreichen, fegen, Geschirrspüler ein- und ausräumen……) eingesetzt werden und die Bewohner dadurch weniger betreut werden. Das ist verarsche am Bewohner im hohen Niveau. Und warum geht das? Weil die Bewohner und Angehörigen keine Ahnung haben was wir wirklich leisten dürfen.

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    • 19. November 2021 um 10:20 Uhr
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      Melde das der Heimaufsicht oder Pflegekassen !Wehre dich !Selber Schuld ,wenn du es machst

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    • 27. Dezember 2022 um 8:25 Uhr
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      Dem kann ich leider nur zustimmen. Es wird im Wochenplan als Tagespunkt „Essmilieu gestalten“ mit aufgenommen. Bedeutet eigentlich Essen anreichen, Essen auftragen, Abräumen, Geschirr reinigen, Küche aufräumen (zusammen mit der Pflege). Bei Unterbesetzung obliegt die meist abendliche Küchenarbeit dem Alltagsbegleiter (Geschirrwagen, Spülmaschine, Desinfektion der Tische, neu eindecken, Geschirr aus den Zimmern holen…), der/die sich dann nicht um die Belange der Bewohner kümmern kann oder gar einzelne Gespräche über Sorgen und Kümmernisse, die abends in der Ruhe zum Vorschein kommen, leider zwischen Tür und Angel stattfinden oder ganz abgewiegelt werden müssen. Die Pflege ist für diese Hilfe der ATB sehr dankbar, die Anweisung dafür kommt von der soz. Betreuungsleitung. Dann vor Dienstende schnell noch die Dokumentation machen, die wegen der Küchenarbeit oder weil wieder ein Bewohnergespräch „dazwischen kommt“ schneller ausfallen muss oder man länger am Comupter sitzt, aber länger arbeiten ist auch unerwünscht… Den Bewohnern nicht gerecht zu werden, gleichzeitig aber auch die Bedrängnisse der Pflege (die abends alle auf den Zimmern sind und die Bew. fertig machen) zu verstehen macht mich traurig. Ich bin traurig, wenn ich alleine abends die Tische und die Küche mache und Bew. mich nur noch mit Schwester anreden und ich als ATB nicht mehr wahrgenommen werde.

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    • 29. Januar 2024 um 15:36 Uhr
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      Ich arbeite in einem Plflegeheim seit 1999.Seit 2009 bin ich nach einer Umschulung als Betreuungskraft tätig.Arbeite Vollzeit.Meine Frage lautet ob es erlaubt ist mich 10 Tage am Stück arbeiten zu lassen.Zudem habe bis Oktober 2022 zwei Schichten gearbeitet.Ohne Information wurde die Spätschicht gestrichen.Meine Vermutung liegt darin das man mich um zusätzliche Urlaubstage betrogen hat welche nach TVöd bei Schichtarbeit zustehen.

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      • 6. Februar 2024 um 12:42 Uhr
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        Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich aus haftungsrechtlichen Gründen über diese Webseite keine rechtlichen Fragen beantworten. Die Kommentarfunktion steht vor allem zum Austausch für Leserinnen und Leser zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, dann können Sie mich selbstverständlich gerne telefonisch (089 / 24 29 43 61) oder über eine E-Mail kontaktieren (kanzlei@ra-siefarth.de).

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  • 2. März 2019 um 21:54 Uhr
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    In unserer Einrichtung werden seit Neuestem BK als Küchen hilfen und Service kräfte eingesetzt. Möchte gerne wissen ob dies Rechtens ist?

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    • 3. März 2019 um 15:24 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe meine Zweifel, ob die von Ihnen angesprochene Praxis rechtens ist. In § 2 Abs. 4 Satz 5 der Betreuungskräfte-Richtlinie heißt es: „Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden.“

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      • 19. November 2021 um 10:21 Uhr
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        So ist es und dies ist dann auch kein Kündigungsgrund

        Antwort
      • 8. September 2022 um 1:17 Uhr
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        Ich arbeite auch als BA und bei uns ist es jetzt so das man das Frühstück machen als Angebot deklariert !
        Somit kann keine Aufsicht etwas sagen da sitzen doch die Bewohner dabei !
        Somit ist doch die hauswirtschaftliche Tätigkeit gut getarnt !

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      • 7. Juli 2023 um 22:58 Uhr
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        toll..ich musste im Heim alles machen. Hauswirtschaft, Toilettengänge, Bewohner waschen und ins Bett bringen. Billige Arbeitskräfte wurden hier geschaffen.

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    • 27. August 2019 um 19:07 Uhr
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      Ich bin eine staatlich anerkannte Alltagsbetreuerin zwei Jahre Ausbildung , ich wurde als Alltagsbegleiter 75% eingestellt und muss nun auch modernen Service tätigen.
      Ich muss 70% HSw machen und 5 % Betreuung dass kotzt mich an!
      Mein Chef meinte nur ich hätte dass gewusst, aber nicht in dem außmaß!
      Einen neuen BT Job finde ich nicht da die meisten nur mit HWS verbunden sind oder nur mit 50%

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      • 19. November 2021 um 10:22 Uhr
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        Altagsbegleiter müssen dies

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    • 24. Februar 2020 um 9:18 Uhr
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      guten Tag, muss ich als Betreuungskraft(integrierte) Tagespflege Toilettengänge machen ? auch mit Rollstuhlfahrern .

      Antwort
    • 25. Mai 2020 um 18:43 Uhr
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      guten Tag.
      ich bin heute zur Arbeit gekommen,musste zum Chef mit meiner Chefin die die Betreuungskräfte leitet und die Wohnbereichsleitung vom 2.Wb.Es gab gestern einen Vorfall mit einer Bew.die den ganzen Vormittag mich und die Pflegeschüler mit ihren immer wieder fragen nervte…da wir beide ihr mehrfach fast identische Antworten gaben…ich würde gegen Feierabend etwas lauter und das hat die Wohnbereichsleitung mitbekommen,die gerade zum Spätdienst kam…fragte was da los sei und ich klärte sie auf…dann meinte sie zu mir,ich soll mich beherrschen und nicht so schreien…was ich nicht getan habe…es war Mittagszeit und da schallt es schon mal wenn man lauter spricht.Meine Frage dazu,ist es gerechtfertigt eine Abmahnung zu bekommen…ohne Betriebsrat????Meine Chefin hat nichts dazu gesagt.
      Dann musste ich unterschreiben….und mir wurde gesagt,beim nächste Mal hätte ich die Kündigung…

      Antwort
      • 8. September 2020 um 12:48 Uhr
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        Abmahnung hin oder her… Bewohner anzuschreien, das geht gar nicht! Nicht einmal lauter werden! Respektiere alte Menschen, denn sie haben so viel großartiges geleistet in ihrem Leben! Wer gibt dir das Recht so mit einem Bewohner umzugehen! Es gibt so tolle Fortbildungen, Bücher usw., die dir vielleicht dabei helfen zu verstehen, warum dieser anscheinend demente Bewohner in deinen Augen so „genervt“ hat! Der Umgang mit diesen Menschen ist entscheidend! Du solltest dich mit dem Thema Demenz scheinbar viel mehr auseinandersetzen oder dich ernsthaft fragen, ob du in diesem Beruf bleiben möchtest!
        Ein Hoch auf deine Vorgesetzte!

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    • 12. Juli 2022 um 19:44 Uhr
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      Darf eine Betreuung ohne den 43 b Schein in einem Pflegeheim arbeiten
      Reicht ein kleiner Schein ohne Fortbildungen
      Die 16 Std vorgeschrieben werden ?

      Antwort
  • 26. April 2019 um 19:17 Uhr
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    Dürfen Betreuungskräfte Maßnahmen Planungen für Gruppen- und Einzelbetreuungsangebote schreiben oder obliegt dies einer Pflegefachkraft? Darf es evtl. auch eine im Betreuungsbereich tätige langjährig erfahrene Erzieherin schreiben?

    Antwort
    • 30. April 2019 um 8:48 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Meiner Meinung obliegen planerische Aufgaben (auch für Betreuungsmaßnahmen) alleine den Pflegefachkräften. Das kommt insbesondere in dem neuen § 4 Pflegeberufegesetz zum Ausdruck (vorbehaltene Tätigkeiten). Betreuungskräfte sind auch von ihrer Qualifikation her grundsätzlich nicht in der Lage, planerische Aufgaben zu übernehmen. Deswegen dürfen Betreuungskräfte keine Planungen machen. Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter.

      Antwort
      • 4. Oktober 2021 um 22:38 Uhr
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        Betreuungsassistent können und dürfen Gruppenangebote und Einzelbetreuungsangebote erstellen und planen, dies gehört sehr wohl zu ihren Aufgaben.

        Antwort
    • 12. Oktober 2023 um 15:59 Uhr
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      Dürfen Betreuungskräfte Maßnahmen Planungen für Gruppen- und Einzelbetreuungsangebote schreiben oder obliegt dies einer Pflegefachkraft? Darf es evtl. auch eine im Betreuungsbereich tätige langjährig erfahrene Erzieherin schreiben

      Antwort
  • 26. Mai 2019 um 22:09 Uhr
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    Sehr geehrte Damen und Herren! ! Darf ich eine Frage stellen? Ich interessiere mich für neues Gesetz, nachdem die allen zusätzliche Betreuungskräfte, die 2 Jahre Zeitarbeitsvertrag haben, in die Einrichtung als zusätzliche Betreuungskraft fest angestellt werden müssen etc. Ist es wahr? Seit wann? Wo kann ich etwas darüber lesen und mich erkundigen. Ich habe Information gesucht, aber leider nicht gefunden. In Google. Vielen Dank! L.G.

    Antwort
    • 27. Mai 2019 um 6:05 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung vermute ich, dass es Ihnen um Befristungen geht. Diese sind geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses Gesetz gilt grds. für alle Tätigkeitsarten (also auch für Betreuungskräfte). Danach gilt: Sachgrundlose Befristungen (also Befristungen, für die kein besonderer Grund vorliegt) können bis zu einem Zeitraum von maximal zwei Jahren erfolgen (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Innerhalb dieses Zeitraums kann die Befristung maximal drei Mal verlängert werden. Ist der betroffene Arbeitnehmer darüber hinaus tätig, also länger als zwei Jahre, dann wandelt sich sein Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage.

      Antwort
      • 2. September 2019 um 23:39 Uhr
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        vielen DANK! Ich war vor kurzem vor Zeitarbeitsvertrag-ablaufen krank und habe an die Heimleitung Einschreibebrief gegen Unterschrift mit URLAUBSANTRAG geschickt. Laut der POST kommt der BRIEF ZURÜCK: Wie geht es mit Schlüssel- und Namenschildabgabe, der ARBEITSVERTRAG wäre abgelaufen, aber Urlaub habe ich ja nicht bekommen. Soll ich mit dem BRIEF zum GESCHÄFTSFÜHRER. Bin ich angestellt, wenn ich Urlaub nicht bekommen habe, wenn es vor 2,5 Monate mündlich abgesagt wurde. Die HEIMLEITUNG hat keinen URLAUB gehabt. Der BRIEF sollte am 30.08.19 angekommen sein. Aber ist nicht da. Wie kriege ich Urlaubsgeld nun? Urlaubsanspruch soll ich ja haben oder ohne ANTRAG NICHT

        Antwort
    • 26. August 2019 um 6:39 Uhr
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      Sehr geehrte Damen und Herren, wie groß darf eine Gruppe sein, die von einer einzigen Bk betreut wird?

      Antwort
      • 26. August 2019 um 10:34 Uhr
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        Vielen Dank für Ihre Frage. Meines Wissen nach gibt es dazu keine rechtliche Vorgabe (Gesetz oder Verordnung). Von daher müssste für jede Situation anhand der konkreten Umstände geprüft werden, ob eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

        Antwort
  • 5. Juni 2019 um 5:51 Uhr
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    Darf ich als Betreuungskraft Essen reichen? Wir sollen /bzw.müssen es laut Seniorenheim…..der MDK ist da anderer Meinung…..allerdings haben wir im Betreuungskurs 87b gelernt wie man Essen reichen tut‍♂️was ist nun richtig..?. liebe Grüße

    Antwort
    • 5. Juni 2019 um 6:30 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Es gehört nach § 2 der Betreuungskräfte-Richtlinie nicht zu den Aufgaben einer Pflegekraft, dass Essen anzureichen. In der Praxis passiert das jedoch häufig. Meines Erachtens geht so etwas grundsätzlich. Die Richtlinie verbietet keine Tätigkeiten, die über sie hinausgehen. Aber: Die Betreuungskraft muss zu der zusätzlichen Tätigkeit ausgebildet sein. Sie muss bei der Essensgabe z. B. auch reagieren können, wenn es zu Komplikationen kommt (z. B. Aspirationen). Von daher ist es also vor allem ein haftungsrechtliches Problem. Vor allem auch für die Betreuungskraft. Um gegenüber dem MDK argumentieren zu können, sollte die Qualifikation für die zusätzliche Tätigkeit der Betreuungskraft schriftlich nachweisbar sein.

      Antwort
  • 20. Juni 2019 um 23:56 Uhr
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    eine frage zu den neuregelungen f bk. Seit letztem jahr heisst es bei uns die jährliche fb nach richtlinie muss innerhalb der 12 monate nach letzter fb erfolgen, also wenn am 2.5.2018 spätestens am 2.5.2019. Zuvor galt das kalenderjahr. Nun ist es schwieriger geworden. Wo finde ich die rechtliche grundlage dieser neuregelung? Danke, k. Aus hamburg

    Antwort
    • 24. Juni 2019 um 7:47 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Leider kann ich die von Ihnen angesprochene Änderung aus dem Text der Richtlinie nicht erkennen. Dort heißt es nach § 4 Abs. 4 Betreuungskräfte-RL lediglich: „Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.“

      Antwort
      • 26. Juni 2019 um 1:11 Uhr
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        Vielen dank für Ihre Antwort. D.h. es gilt das Kalenderjahr? Ist 2 Tage im Mai 2018 und 2Tage im November 2019 demnach rechtlich in Ordnung? Mfg k.h

        Antwort
  • 19. August 2019 um 19:55 Uhr
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    Ich habe folgende Frage : uns wurde mitgeteilt, dass wir vom den 2×8 Std. FB als TZ Betreuungskräfte nur die durchschnittliche Stundenzahl vergütet bekommen (also bei 20 Std. pro Woche wären das ca. 4,3 Std. Pro Tag. Der Rest würde vom AG nicht bezahlt werden. Die FBs sind doch aber vorgeschrieben.

    Antwort
    • 21. August 2019 um 9:01 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Wenn es sich um Fortbildungen handelt, die vorgeschrieben sind, bzw. von Ihrem Arbeitgeber vorgeschrieben werden, dann handelt es sich zunächst einmal um Arbeitszeit. Sie nehmen ja nicht in Ihrer Freizeit daran teil. Deswegen muss diese Zeit auch grds. vergütet, bzw. durch Freizeit ausgeglichen werden. Das Nähere hängt von den Umständen ab (insbesondere auch Arbeitsvertrag, betriebliche Übung etc.). Das gilt u.a. auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer nach den §§ 4 und 10 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht schlechter stellen darf als Vollzeitbeschäftigte.

      Antwort
  • 15. September 2019 um 21:20 Uhr
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    Hallo: Die PDL hat in unserem Heim einfach bestimmt, das die Betreuungskräfte den Spätdienst im Service abdecken. Von 9 bis 11 Uhr in den 2 Stunden ist nun keine einzige Betreuungskraft im Haus, wenn der zweite Mitarbeiter frei hat. Man hat bereits mitgeteilt, das es keine Personaleinstellungen für den Service und in der Betreuung geben wird, da ja bereits genug Arbeitskräfte vorhanden sind (2 Betreuungskräfte auf 3 Stationen) Wie geht man da jetzt am besten vor…ohne das man die Kündigung bekommt ? Ist das alles so rechtens ??

    Antwort
  • 20. November 2019 um 22:27 Uhr
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    Guten Tag, ich würde gerne wissen, wer die 16 Stunden Fortbildung machen darf, also als Dozent. Wo steht das? Dürfen Ergotherapeuten das leisten? Müssen es immer 8h am Stück sein oder auch stundenweise?

    Antwort
  • 26. Dezember 2019 um 22:57 Uhr
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    Ich arbeite halbtags als Betreuungskraft. Neben den 2 X 8 Stunden Fortbildungen müssen wir Fortbildungen am Computer machen z. B. Expertenstandard chronischer Schmerzen , Gewalt in der Pflege, Expertenstandard akuter Schmerz, Expertenstandard Dekubitus. Da ich halbtags arbeite habe ich während der Arbeitszeit dafür keine Zeit. Jetzt dürfen wir die Fortbildungen Zuhause machen und dürfen sie als Überstunden aufschreiben. Kollegen haben es vorher auch ohne Überstunden aufzuschreiben gemacht. Ist das alles rechtens?

    Antwort
    • 6. Januar 2020 um 19:31 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage! Arbeitnehmer können nicht gezwungen werden, irgendwelche Arbeitstätigkeiten zu Hause zu erledigen. Der Arbeitgeber muss dann eben für Teilzeitkräfte entsprechend umdisponieren. Außerdem gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind hier nicht erkennbar. Auf der anderen Seite: Da die Fortbildungen zeitlich überschaubar sind, könnte man sich als Arbeitnehmer damit einverstanden erklären. Immerhin wird die Arbeitszeit in Form von durch den Arbeitgeber angeordneten Überstunden gutgeschrieben.

      Antwort
  • 14. Januar 2020 um 15:00 Uhr
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    Hallo . Hätte eine Frage. Wie ist es wenn man innerhalb eines Jahres keine Fortbildung absolviert hat. Darf man sich noch Betreuungsassistentin nennen, oder hat man den Schein verloren?

    Antwort
  • 11. Oktober 2020 um 13:05 Uhr
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    Hallo. In unsere Einrichtung findet nur von Montag bis Freitag
    eine Betreuung der Bewohner statt. Gibt es eine Richtlinie wo die zusätzliche Betreuungskraft
    auch am Wochende die Bewohner beschäftigen muss?

    Antwort
    • 12. Oktober 2020 um 7:22 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Eine solche Richtlinie ist mir nicht bekannt. Allenfalls aus Vorgaben zum Qualitätsmanagement kann sich m. E. eine Verpflichtung ergeben, Bewohner auch am Wochenende betreuend und aktivierend zu versorgen.

      Antwort
  • 17. November 2020 um 11:29 Uhr
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    Sehr geehrter Herr Siefahrt,
    aus welchem Paragraphen entnehmen Sie die Information, dass ein aktuell nicht berufstätiger Betreuungsassistent die jährliche Fortbildung nicht leisten muss?
    Wir sind ein Bildungsträger und unsere Teilnehmer fragen immerwieder nach den vorgeschriebenen Rahmenbedingungen der Fortbildung – gibt es hierzu eine weitere Gesetzesgrundlage außer der Betr.kräfte RL? In der aktuellen Version kann ich keierlei Ausnahmen erkennen.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antwort
    • 20. November 2020 um 8:48 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage! Meines Erachtens ergibt sich die Antwort aus der Betreuungskräfte-Richtlinie. Dort heißt es in § 4 Abs. 1 S. 2, dass „regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis“ gefordert werden. Daraus würde ich schließen, dass bei nicht bestehendem Beschäftigungsverhältnis, also z. B. auch bei Arbeitslosigkeit, keine regelmäßige Fortbildung notwendig ist.

      Antwort
      • 23. November 2020 um 14:12 Uhr
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        Herzlichen Dank, nun habe ich die relevante Stelle entdeckt!

        Antwort
      • 2. Februar 2021 um 10:57 Uhr
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        Wie sieht es in der Elternzeit aus. Fortbildung ja oder nein?

        Antwort
  • 15. Dezember 2020 um 11:50 Uhr
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    Hallo!
    Ich bin als Betreuungskraft in einem ambulanten Pflegedienst eingestellt. Bisher hat unser AG uns freigestellt für Fortbildungen und auch bezahlt. Obwohl im Vertrag steht dass die Bezahlung der AN übernehmen muss. Nun heißt es dass es unser persönliches Problem ist die Fortbildungen zu machen. Dass ich es selber bezahlen kann ich ja noch akzeptieren, aber dass ich mir dafür extra Urlaub nehmen sehe ich nicht ein.

    Antwort
  • 7. Januar 2021 um 23:19 Uhr
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    Ich arbeite als ungelernte Betreuungshelferin in einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderung. (habe einen anderen Beruf gelernt)
    Ich muss auf zwei Etagen die Essenvorbereitungen zum Kaffee und zum Abendbrot machen. Ich muss zu Facharztgesprächen und sämtlichen Untersuchungen fahren. Ich gehe Einkaufen, räume die Zimmer mit den Bewohnern auf.
    Eigentlich würde mich mal interessieren, was ich ablehnen kann. 3 x Fachpersonal sitzen nur im Büro und ich renne für den Mindestlohn und erledige alles. Für Basteln und Spaziergänge ist keine Zeit. Sogar das Personal WC soll ich reinigen.

    Antwort
  • 24. Januar 2021 um 12:36 Uhr
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    Hallo,
    ich bin seit 7 Jahren als Betreuungskraft tätig, bis jetzt waren wir mit den Ergotherapeuten „der Sozial Kultureller Dienst/SKD).“ Ab 1.3 sollen wir (die Betreuungskräfte) der Pflegedienstleitung
    zugeordnet werden. Unser jetziges Team besteht aus 3 Ergotherapeuten und 10 Betreuungskräften, wir verstehen uns gut und sind aufeinander eingespielt .Die Ergotherapeuten haben uns mit einbezogen ( nachgefragt was wir gerne mit den Bewohnern in der Gruppe machen u.s.w) Meine Frage ist :Wie können wir uns gegen eine Trennung wehren.

    Antwort
  • 18. März 2021 um 9:50 Uhr
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    Sehr geehrter Herr Siefarth,

    gibt es bereits Gerichtsurteile zum Haftungsrecht bei Betreuungskräften, die einen Fehler bei der Grundpflege gemacht haben? Wer haftet, wenn beispielsweise eine Bewohnerin aufgrund eines fehlerhaften Essensreichens verstirbt? Ich arbeite als Dozentin für Betreuungskräfte und würde meinen Teilnehmern gerne diese Frage beantworten können.
    Vielen Dank.

    Antwort
    • 19. März 2021 um 7:11 Uhr
      Permalink

      Vielen Dank für Ihre Frage! Gerichtsurteile zur Haftung von Betreuungskräften sind mir nicht bekannt. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung von Betreuungskräften kann ich an dieser Stelle leider nicht beantworten, weil das recht komplex ist. Ich kann dazu aber empfehlen, in den einschlägigen Bücher zum Thema „Haftungsrecht“ nachzuschlagen (u.a. auch in meinem Werk „Aufbauwissen PFLEGE Recht“). Die dort erläuterten Aspekte lassen sich leicht auf Betreuungskräfte übertragen. Besonders empfehle ich, auf das Thema „Übernahmeverschulden“ zu achten.

      Antwort
      • 19. März 2021 um 8:07 Uhr
        Permalink

        Vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!

        Antwort
        • 21. Juni 2021 um 21:51 Uhr
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          Guten Tag,
          Ich bin seit 6j.Betreungsassistentin (75%) im Altenheim.
          Ich schildere mal kurz meinen Tagesablauf.
          Beginn 8 Uhr, Frühstück vorbereiten für die Bettlägrigen Bewohner bzw.für die Bewohner die auf dem Zimmer essen möchten, danach das Frühstück auf die jeweiligen Zimmer verteilen und essen anreichen, wenn man damit fertig ist, alle Tabletts wieder einsammeln und in die Cafeteria bringen, dasselbe Prozedere zum Mittagessen und Abendessen, in der Kaffee und Kuchen Zeit müssen wir Betreuungsassistentinen den kompletten Cafeteria Dienst machen und seid neuesten müssen wir auch die Spülmaschine in der Cafeteria, bestücken und ausräumen.
          Bei einem 8Std.Tag bin ich 4Std. Nur mit Hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt.
          Mich würde interessieren was ich machen MUSS und vorallem was ich NICHT machen muss.

          Antwort
  • 29. März 2021 um 23:48 Uhr
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    Wir sollen jetzt als Betreuungsassistent in der Pflege tätig sein. Patienten ins Bett bringen, Körperpflege , Essen anreichen , Stützstrümpfe ausziehen .. .usw.
    Ist das rechtlich zulässig und wer haftet füt Fehler. Sind wir rechtlich abgesichert über die Firma, einen ambulanten Pflegedienst?

    Antwort
  • 6. April 2021 um 8:50 Uhr
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    Guten Tag.

    eine Mitarbeiterin ist seit über einem Jahr leider krank und hat somit auch die Pflichtnachschulung Betreuungskraft §43b nicht machen können. Darf sie erst wieder kommen wenn sie die Pflichtnachschulung gemacht hat oder kann sie auch ohne Nachschulung arbeiten kommen?
    Ich danke für die Rückmeldung
    Liebe Grüße

    Antwort
  • 8. Oktober 2021 um 20:09 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    ich habe eine knifflige Frage – wer kann mir evt. Auskunft geben?
    Ich arbeite seit 3 Jahren bei der Diakonie als Betreuungskraft, selbstverständlich auch am Wochenende, bisher aber immer „nur“ früh am WE. Jetzt sollen wir Betreuungskräfte am We auch Spätdienste machen, welches ich ablehne. Muss ich mich den „neuen2 Arbeitsbedingungen fügen oder besteht das Gewohnheitsrecht am WE früh zu arbeiten?
    Im voraus herzlichen Dank für eure Antworten.

    Antwort
  • 28. Oktober 2021 um 3:30 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich würde gerne wissen, ob Betreuungskräfte regelmäßig Praktikanten anleiten/anlehnen müssen.

    Antwort
  • 23. Januar 2022 um 0:10 Uhr
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    Sorry, aber keine von uns hat Geduld ohne Ende.Es kannund irgendwann wird jedem passieren. Wir sind nur Menschen und sehr oft arbeitsmäßig überfordert. Für mich als Leitung wäre das erst ein Zeichen, dass mein Mitarbeiter Auszeit braucht….und keine wird mir einreden, dass die ältere Menschen nie im Leben jemand angebrühlt haben. Wie gesagt- wir sind nur Menschen und ohne Emotionen würden wir nichts anderes als Roboter

    Antwort
  • 23. April 2022 um 12:03 Uhr
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    Hallo
    Habe eine Frage
    Besteht die Möglichkeit einer stationären Pflegeeinrichtung in Ihre Arbeitsverträge mit Betreuungsassistenten eine Klausel einzubauen womit geregelt wird das diese zu einem bestimmten Teil pflegerische Tätigkeiten ausführen müssen welche nicht zu Ihrem Berufsbild gehören und auch nicht als Notfall deklariert sind ?(sowas gibt es ) Z.Bsp.: aktuell Personalknappheit.
    Des weiteren gibt es sicher Betreuungsassistenten welche zwar eine Ausbildung als Pflegerin haben aber aus gesundheitlichen Gründen keine Pflege mehr machen können, müssen diese auch im Notfall pflegerische Tätigkeiten ausführen oder gibt es da auch eine Regelung ?

    Antwort
    • 26. April 2022 um 9:59 Uhr
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      Eine derartige Vertragsklausel halte ich nicht für unprobleamtisch, wenn auch grds. für denkbar. Das Entscheidende scheint mir aber, dass der Arbeitnehmer sich überlegen muss, ob er in einen solchen Vertrag einwilligen möchte. Ob er also pflegerische Leistungen überhaupt erbringen kann oder will. Willigt er dann schließlich ein, so wäre er in der Pflicht.
      Wer als reiner Betreuungsassistent eingestellt ist, der muss auch nur solche Tätigkeiten erbringen, die zur Betreuungsassistenz dazu gehören. Es kann zwar durchaus einmal einen Notfall geben, der dann zu weitergehenden Leistungen verpflichtet. Das ist aber z. B. nicht die bloße Personalnot. Sondern bspw. ein Feuer oder eine Überschwemmung, wo jede Hand zur pflegerischen Versorgung benötigt wird.

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  • 4. Juni 2022 um 13:47 Uhr
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    Hallöle, muss eine Betreungskraft mit den Bw im Rollstuhl gehübungen machen lg

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  • 27. April 2023 um 13:09 Uhr
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    Hallo Herr Siefarth,
    müssen Anbieter von Kursen zur zusätzlichen Betreuungskraft nach Paragraph 43b und 53c SGB XI diese Kurse zertifizieren/anerkennen lassen (z.B beim Träger stationärer Pflegeeinrichtungen oder bei den Verbänden der Pflegeberufe etc.)? Oder können sie es „einfach so“ anbieten und den Teilnehmern ein Zertifikat darüber ausstellen wenn sie die in der Richtlinie geforderten Inhalte nachweislich abdecken? Eine Pflegeeinrichtung muss ja sonst auch wissen, ob das Zertifikat „anerkannt“ ist.

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    • 15. Mai 2023 um 12:13 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Meines Wissens nach müssen die Anbieter die Kurse nicht zertifizieren lassen. Das ist von der Betreuungskräfte-Richtlinie nicht gefordert. Es reicht ein Nachweis, dass die in der Richtlinie geforderten Inhalte abgedeckt sind. Außerdem ist es wohl noch so, wenn die Arbeitsagentur den Kurs fördert, dass die Weiterbildungseinrichtung eine Träger- und eine Maßnahmenzertifizierung durchlaufen hat.

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