Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) beschlossen

RA Thorsten Siefarth - LogoAb Januar 2018 werden die Medizinischen Dienste zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Qualitätsprüfung von ambulanten Pflegediensten übernehmen. Das betrifft vor allem Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Also Leistungen, die nicht von der Pflegeversicherung sondern von der Krankenversicherung bezahlt werden. Es geht insbesondere um Leistungserbringer, die außerklinische Intensivpflege anbieten. Zur Vorbereitung dieser Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen wurde die Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) erarbeitet.



Die Richtlinie vom 27.09.2017 in der Fassung vom 27.11.2017 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Neu eingeführt wurde eine jährliche Regelprüfung bei Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) erbringen und die nicht von den Qualitätsprüfungen nach dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) erreicht werden.

Zudem können die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen den MDK auch mit Anlassprüfungen von Leistungserbringern beauftragen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V erbringen – und zwar unabhängig davon, ob auch ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI besteht.

Im Vordergrund dieser Prüfungen stehen ärztlich verordnete Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, wie zum Beispiel die Gabe von Medikamenten oder Insulininjektionen. Aber auch sehr komplexe Maßnahmen wie die spezielle Krankenbeobachtung rund um die Uhr bei Personen, bei denen z. B. aufgrund einer Beatmung eine ständige Interventionsbereitschaft durch eine Pflegefachkraft gewährleistet werden muss (sogenannte außerklinische Intensivpflege).

Häufig findet die Versorgung von intensivpflegebedürftigen Personen in organisierten Wohneinheiten statt, die explizit in den Prüfungen nach dieser Richtlinie berücksichtigt werden sollen.

Link: Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) (pdf, 2,2 MB)

Quelle: Pressemitteilung des Medizinischen Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 11.12.2017

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