Pflegekraft macht Glatteistest

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Pflegekraft prüft vor dem Weg zur Arbeit die Fahrbahnverhältnisse auf Glatteis. Wenn sie dabei stürzt, dann ist das in der Regel kein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Wegeunfall. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht entschieden.



Das Gericht argumentiert so: Der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte wird in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitnehmer die Straße betritt. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich deshalb nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg.

Vorbereitungshandlungen sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen. Oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Keine der Alternativen war hier erfüllt. Auch wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.

Der konkrete Fall: Der Kläger wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.

Referenz: Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.1.2018, Az. B 2 U 3/16 R

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 23.1.2018

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