Neuregelungen im Bereich der Gesundheit und Pflege

2020 EKG

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesgesundheitsministerium informiert über Neuregelungen, die seit Beginn des neuen Jahres gelten. So haben Versicherte nun mit der Telefonnummer 116117 für Termine und in Notfällen rund um die Uhr eine Anlaufstelle. Krankenhäuser bekommen Geld, um zusätzliche Pflegekräfte einzustellen. Und Ärzte können sinnvolle Apps auf Rezept verschreiben. Doch es gibt noch etliche Neuerungen mehr.



Terminservicestelle – die zentrale Anlaufstelle der Patienten
  • Damit Patientinnen und Patienten schneller Arzttermine bekommen, sind die Terminservicestellen täglich an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden bundesweit einheitlich über die Telefonnummer 116117 erreichbar. Zusätzlich wird es möglich sein, Termine online zu vereinbaren.

  • In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt. Diese Regelungen wurden mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (TSVG) beschlossen und müssen bis zum 1.  Januar 2020 umgesetzt sein.

Pflegepersonalkosten werden umfassend finanziert  
  • Um die Pflege im Krankenhaus zu verbessern, werden die Personalkosten für die Pflege am Bett jedes einzelnen Krankenhauses ermittelt und sind von den Kostenträgern zu finanzieren. Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort vereinbaren die Pflegepersonalausstattung auf bettenführenden Stationen als krankenhausindividuelle Kostenerstattung (Pflegebudgets). Die Fallpauschalen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt. Die Regelungen sind Teil des „Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals“

  • Rund 120 Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen erhalten einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss von 400.000 Euro.

  • Um in pflegesensitiven Krankenhausbereichen eine Mindestausstattung mit Pflegepersonal sicherzustellen, werden seit 2019 schrittweise Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt. Für die Bereiche Neurologie, neurologische Frührehabilitation, Schlaganfalleinheit und Herzchirurgie werden die Mindestgrenzen per Verordnung neu festgelegt.

  • Damit Leiharbeit im Krankenhaus die Ausnahme bleibt, werden die Kosten für Leiharbeit nur noch bis zur Höhe des Tariflohns vergütet. Auch Vermittlungsprovisionen für Leihpersonal werden nach den mit dem MDK-Reformgesetz umgesetzten Regelungen nicht finanziert.

Ausbildungen der Pflegeberufe werden reformiert
  • Um die Ausbildungen in der Kranken-, Alten und Kinderpflege an die fachlich gestiegenen Anforderungen an die Versorgung in der Pflege anzupassen und den Beruf insgesamt attraktiver zu machen, startet eine neue moderne Ausbildung. Nach dem Mitte 2017 beschlossenen „Gesetz zur Reform der Pflegeberufe“ werden die bisherigen Ausbildungen zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung.

  • Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Möglich ist auch ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege- oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, wenn sie für das dritte Ausbildungsjahr eine entsprechende Spezialisierung wählen.

  • Eine kostenfreie Ausbildung wird gewährleistet: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert, Schulgeld darf nicht erhoben werden.

Apps auf Rezept und weitere digitale Regelungen  
  • Ärztinnen und Ärzte können künftig digitale Anwendungen, beispielsweise  Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck verschreiben. Damit Patientinnen und Patienten sichere Apps schnell nutzen können, wird mit dem „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (DVG) für die Hersteller ein neuer, zügiger Weg in die Erstattung geschaffen: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert.

  • Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz machen. Versicherte können sich damit im Umgang etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen lassen.

  • Ärztinnen und Ärzte dürfen auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden informieren.

  • Ein freiwilliger Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen.

  • Vor einem Krankenhausaufenthalt können Versicherte Wahlleistungen elektronisch vereinbaren. Für weitere Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege kann die elektronische Verordnung erprobt werden.

  • Damit der Wissenschaft in einem geschützten Raum aktuelle Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen, fassen die Krankenkassen Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammen. Die Daten können der Forschung in Form von anonymisierten Ergebnissen zugänglich gemacht werden.

  • Patienten sollen schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum wird der Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert.

  • Die IT-Sicherheit in den Arztpraxen wird nachhaltig gestärkt. Die Selbstverwaltung schreibt verbindliche IT-Sicherheitsstandards fest. Damit können zertifizierte Dienstleister die Praxen bei der Umsetzung unterstützen.

Versorgung wird gezielt weiter verbessert
  • Die Medizinischen Dienste, die im Auftrag der Krankenkassen tätig werden, werden alle zu eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit dem „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ (MDK-Reformgesetz) werden die Medizinischen Dienste organisatorisch von den Krankenkassen gelöst. Dieses gewährleistet ihre Unabhängigkeit und stärkt sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung.

  • Menschen mit Implantaten sollen schnell über mögliche Risiken oder Komplikationen mit dem jeweiligen Produkt informiert werden können. Das „Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters“ regelt den Aufbau und die Funktion eines solchen Registers.

  • Damit der medizinische Fortschritt schneller in die vertragsärztliche Versorgung kommt, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in zwei statt bisher drei Jahren abschließen.

  • In der studentischen Krankenversicherung wird die bisherige Begrenzung bis zum 14. Fachsemester mit dem MDK-Reformgesetz gestrichen.

  • Durch eine Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes behalten Frauen, die bei einer Immunprophylaxe in der ehemaligen DDR mit Hepatitis-C infiziert wurden und deren Gesundheitszustand sich gebessert hat, durch die Einführung eine Bestandsschutzregelung weiterhin oder wieder ihre monatliche Rente.

Verbesserungen für weitere Berufe des Gesundheitswesens:
  • Hebammen werden in Zukunft in einer hochschulischen Ausbildung mit hohem Praxisanteil ausgebildet Das duales Studium wird mit einer staatlichen Prüfung und einem Bachelor abgeschlossen. Das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung sieht eine Vergütung der Studierenden während der gesamten Dauer des Studiums vor.

  • Im Notfallsanitätergesetz wird die Frist, in der sich Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren können, um drei Jahre bis 2023 verlängert.

  • Damit künftig mehr Kinder- und Jugendärzte zur Verfügung stehen, müssen jährlich mindestens 250 angehende Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten Plätze in der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung aufgenommen werden. Das wird mit dem MDK-Reformgesetz geregelt.

Bessere Vergütung für Apotheken
  • Der Not- und Nachtdienst in den Apotheken wird besser vergütet. Der Festzuschlag steigt nach der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung pro abgegebenem verschreibungspflichtigem Arzneimittel von 16 auf 21 Cent.

  • Für Betäubungsmittel und andere dokumentationsaufwändige Arzneimittel erhalten Apotheken nach der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung einen Zuschlag von 4,26 Euro (bisher 2,91 Euro).

Entlastung für Betriebsrenten
  • Pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet: Betriebsrenten bis 159 Euro im Monat bleiben frei von Krankenkassenbeiträgen. Erst bei Überschreiten des Freibetrags sind künftig Beiträge zu zahlen. Im Ergebnis zahlen Betriebsrentner mit Beträgen bis 318 Euro im Monat damit maximal die Hälfte der bisherigen Krankenkassenbeiträge. Auch Bezieher höherer Betriebsrenten und von Einmalzahlungen werden durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ entlastet. (Der 2. Durchgang im Bundesrat steht noch aus)

Gesundheitliche Selbsthilfe wird gestärkt
  • Organisationen der gesundheitlichen Selbsthilfe erhalten eine höhere Förderung durch die Krankenkassen: 70 statt bisher 50 Prozent der Basisfinanzierung (z.B. Raummiete, Materialkosten) werden übernommen. Das sieht das TSVG vor.

  • Zudem sind die Krankenkassen mit dem DVG verpflichtet, in der gesundheitlichen Selbsthilfe verstärkt digitale Anwendungen (z.B. Internetforen) zu fördern.

Finanzen der Krankenkassen
  • Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Das hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgeben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe (dies sind aktuell deutlich mehr als die Hälfte aller Krankenkassen) ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben.

  • Außerdem sind die Krankenkassen mit dem MDK-Reformgesetz zum schrittweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven verpflichtet. Somit profitieren deren Versicherte zeitnah bei der Festlegung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 13. Dezember 2019

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