Neue Richtlinie zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation künftig einen gesonderten Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nunmehr die Erstfassung einer Richtlinie beschlossen, in der Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums festgelegt sind. Abhängig vom Mundgesundheitsstatus sollen vorbeugende Maßnahmen geplant und die Mundgesundheit der Versicherten erhalten oder verbessert werden. Hier sind die wichtigsten Regelungen.



Überblick über die Regelungen

Erhebung des Mundgesundheitsstatus

Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Die Erhebung erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.

Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans

Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Insbesondere geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit.
Die Erstellung beziehungsweise Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.

Aufklärung zur Mundgesundheit

Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und ggf. Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und ggf. auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt – in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans – einmal im Kalenderhalbjahr.

Entfernung harter Zahnbeläge

Die Versicherten haben regelmäßig – einmal im Kalenderhalbjahr – Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.

Inkrafttreten

Der Beschluss zur Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2018 in Kraft.

Hintergrund

Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI sowie Versicherte, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Der G-BA wurde mit Ergänzung des neuen § 22a SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beauftragt, in einer Richtlinie das Nähere zu Art und Umfang dieser Leistungen zu regeln.

Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.10.2017

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