Leichtfertige Strafanzeige: Arbeitgeber muss Anwaltskosten des Arbeitnehmers erstatten!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen.



Geldschein weg

Die Arbeitgeberin betreibt ein Werttransportunternehmen, bei dem der Kläger als Fahrer beschäftigt war. Der Kläger hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt des Geldscheins gab er diesen in einer Filiale der Arbeitgeberin ab, was allerdings nicht quittiert wurde. Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte und der Vorgang nicht nachvollzogen werden konnte, erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige gegen den zwischenzeitlich ausgeschiedenen Kläger, ohne diesen hierzu zu befragen.

Nach Aufklärung des Sachverhalts stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte die
Erstattung der Kosten von der Arbeitgeberin.

Arbeitgeber hätte Arbeitnehmer befragen müssen

Das Arbeitsgericht Köln hat dem Kläger Recht gegeben und die Arbeitgeberin zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt.

Im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Referenz: Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 11 Ca 3817/14

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2014

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