Lagerung von Betäubungsmitteln: Das sind die Sondervorschriften!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei der Lagerung von ganz normalen Arzneimitteln sind einige Regeln zu beachten. Für Betäubungsmittel gibt es einige Sondervorschriften. Hier folgt eine Zusammenstellung dieser Regelungen.



Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen. Das gilt nach § 1 Abs. 3 Betäubungsmittverschreibungsverordnung (BtMVV) insbesondere für die Stationen der Krankenhäuser und für Alten- und Pflegeheime sowie Hospize.

Für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gibt es besondere Pflichten in § 5d BtMVV.

§ 15 BtMG: Die Aufbewahrung muss getrennt von den übrigen Arzneimitteln erfolgen. Dies geht nur in einem gesonderten Betäubungsmittelschrank („Giftschrank“). Dieser muss immer verschlossen sein. Der Schlüssel ist sicher zu verwahren.

Nur Leitungskräfte (z. B. Schichtleitungen und Wohnbereichsleitungen) sollten Zugang zu den Betäubungsmitteln haben.

Über Zu- und Abgang ist akribisch, unverzüglich und lückenlos (fortlaufende Nummerierung in den Unterlagen) Buch führen (§§ 13 – 15 BtMVV). Die Unterlagen (vor allem zur Nachweisführung von Betäubungsmitteln und zur patientenbezogenen Dokumentation, amtliche Vordrucke gibt es beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) müssen drei Jahre aufbewahrt werden. Sie müssen Folgendes enthalten: genaue Bezeichnung des Arzneimittels, gegebenenfalls mit Gewichtsangaben in Gramm, Milligramm oder Milliliter sowie die Darreichungsform, Datum des Zugangs oder Abgangs, zugegangene oder abgegangene Menge sowie der sich hieraus ergebenden Bestand.

Benötigt der Pflegebedürftige das Medikament nicht mehr, so bespricht man dies am besten mit dem behandelnden Arzt. Eine Rückgabe an die Apotheke (aber nur zur Vernichtung) ist möglich, ebenso die Vernichtung durch Mitarbeiter.

Geht eine Ampulle zu Bruch, so ist auch dies zu dokumentieren (unter Hinzuziehung eines Zeugen).

Bestände und Verfallsdaten sollten am Monatsende von der Pflegedienstleitung kontrolliert werden (inkl. Dokumentation).

Der behandelnde Arzt ist nach § 13 Abs. 2 BtMVV verpflichtet, die Nachweisführung am Monatsende mit Unterschrift und Prüfdatum zu bestätigen.

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