Krankenkasse muss das Anlegen eines Stützkorsetts gesondert vergüten

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Krankenkasse das Anlegen eines Stützkorsetts als Leistung der häuslichen Krankenpflege gesondert vergüten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine Grundpflegeleistung der Pflegekasse.



Schwindel und Motorikschwäche

Geklagt hatte eine 87-jährige Frau aus Holzminden, die unter anderem an einer Verformung der Wirbelsäule und an fortschreitender Osteoporose leidet. Dafür hat ihr der behandelnde Arzt ein Stützkorsett verordnet. Da die Klägerin dies wegen Schwindel und Motorikschwäche nicht eigenständig an- und auszuziehen konnte, verordnete er häusliche Krankenpflege.

Krankenkasse: Keine Sonderleistung

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich nach ihrer Ansicht um Grundpflege handele, die mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten sei. Es sei keine Sonderleistung mit weiterer Vergütung. Denn das Anlegen des Stützkorsetts sei nicht mit dem Anziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse II vergleichbar, sondern sei wie das übliche An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege zu behandeln.

Gericht: Keine Grundpflege

Dem konnte sich das LSG nicht anschließen. Das An- und Ablegen des Stützkorsetts sei eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“, die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu bezahlen sei. Behandlungsansatz sei die Stabilisierung der frakturgefährdeten Wirbelsäule, weshalb die Krankenkasse bereits die Anschaffungskosten für das Stützkorsett übernommen habe.

Trotz möglicher Überschneidungen mit der Grundpflege sei auch das An- und Ausziehen des Korsetts wegen der stützenden und stabilisierenden Funktion krankheitsspezifisch. Mit normaler Alltagskleidung sei es nicht zu vergleichen. Es müsse eng anliegen und beim Anund Ausziehen müssten mehrere Häkchen und ein Reißverschluss geschlossen werden. Dafür sei deutlich mehr Kraft erforderlich als bei normaler Kleidung. Die Klägerin könne das nicht mehr, weil die Feinmotorik in den Händen eingeschränkt sei und sie auch nicht mehr die ausreichende Kraft dafür habe. Sie habe auch keine Hilfe durch Familienangehörige.

Referenz: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.10.2017, Az. L 16 KR 62/17

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6.11.2017

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert