Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

RA Thorsten Siefarth - LogoZum 1. August 2013 sollte das Ausbildungsverhältnis beginnen (inkl. dreimonatiger Probezeit). Zur Überbrückung wurde für die davorliegenden Monate ein „Praktikantenvertrag“ geschlossen. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis schließlich am 29. Oktober 2013. Der Azubi war der Ansicht, dass sein Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Der Arbeitgeber habe sich in dieser Zeit schließlich ein vollständiges Bild von ihm machen können. Die Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht winkt jedoch ab.



Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums (auch eines normalen Arbeitsverhältnisses) ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Denn: Beiden Vertragspartner sollen mit der Probezeit im Ausbildungsverhältnis ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Und nicht bereits in der Zeit davor.

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 19.11.2015

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