Kein Wohngruppenzuschlag bei fehlender Wählbarkeit des Pflegedienstes

RA Thorsten Siefarth - LogoBei dem sogenannten „Wohngruppenzuschlag“ nach § 38a SGB XI handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen solchen Wohngruppenzuschlag haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform im Sinne des § 38a SGB XI liege dann nicht vor.



In dem zu entscheidenden Fall wurden Pflegebedürftige in einer fremdorgansierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut. Der Träger der Einrichtung und der Träger des in der Einrichtung tätigen Pflegedienstes waren identisch. In der öffentlichen Darstellung der Einrichtung wurde gezielt mit der engen Verzahnung der Einrichtungen geworben. Aufgrund dieser besonderen Umstände kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich nicht gegeben sei. Die Klage auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlags wurde daher abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist allerdings wenig überraschend. Viel interessanter ist, dass zurzeit etliche Prozesse laufen, bei denen die Voraussetzungen von § 38a SGB XI – zumindest auf den ersten Blick – erfüllt sind. Also auch die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes. Auch ich vertrete Pflegebedürftige, die sich gegen die Ablehnungsbescheide der Kassen gerichtlich zur Wehr setzen.

Referenz: Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.2.2015, Az. S 7 P 14/14

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz vom 28.4.2015

Ein Gedanke zu „Kein Wohngruppenzuschlag bei fehlender Wählbarkeit des Pflegedienstes

  • 16. August 2022 um 1:04 Uhr
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    Wie sieht es aus wenn von Seiten des Pflegedienstes die Betreuung und die Hauswirtschaft eingestellt wird und die dafür zuständigen Angestellten sowie eben eine Betreuung oder Hauswirtschafterin. Darf der Pflegedienst dann trotzdem den Wohngruppenzuschlag verlangen oder darf dieser ausgesetzt werden von Seiten des Pflegenden, solange bis es wieder eine Betreuung und Hauswirtschaft gibt?

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