Kasse muss anteilig Kosten für ein Hausnotrufsystem übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Fall einer 1928 geborenen privat pflegeversicherten Klägerin, die trotz ihrer Demenz noch in der Lage war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben.



Pflegebedürftige konnte Hausnotruf bedienen

Die beklagte Pflegeversicherung kann sich nicht darauf berufen, das Notrufsystem könne von der Klägerin nicht bedient werden und sei daher nicht notwendig. Aus den von der beklagten Pflegeversicherung eingeholten Gutachten ergaben sich keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Februar 2016 war die Klägerin jedenfalls in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht möglich gewesen wäre. Auf Nachfrage konnte sie auch bestätigen, mit dem Notrufsystem umgehen zu können.

Außerdem diente dieses Hilfsmittel einer selbstständigen Lebensführung und der Pflegeerleichterung.

Kasse muss 30 Prozent der Kosten erstatten

Solange nicht sicher feststeht, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann, darf die Versorgung nicht verweigert werden, so das Gericht. Die beklagte Pflegekasse hatte daher – unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin – 30 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems zu erstatten.

Referenz: Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.9.2016, S 18 P 123/13 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 1.3.2017

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