Heiß umkämpfter Wohngruppenzuschlag: Neues Urteil stärkt Pflegebedürftige

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Wohngruppenzuschlag ist heiß umkämpft. Klar ist jedenfalls, die Pflegekassen müssen ihn nur dann zahlen, wenn Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung versorgt werden. Genau darüber mussten die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entscheiden.



Zimmer mit Einbauküche

Der Kläger bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut. Die beklagte Pflegekasse war der Auffassung, damit liege keine gemeinsame Wohnung vor.

Das Landessozialgericht (LSG) hat nun aber festgestellt, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame Wohnung liege vor.

Wohnung

Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich – im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern – um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden.

Gemeinsame Wohnung

Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemeinschaftsraum mit Küche, der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben.

Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.

Der einzige Haken aktuell: Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Referenz: Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2018, Az. L 5 P 97/17

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2018

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