Heimversorgung: Apotheker darf externen Lagerraum auch anderweitig verwenden!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Apotheker versorgt Heime mit Arzneimitteln. Dazu nutzt er einen externen Lagerraum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Apotheker diesen Raum außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind.



Räumlichkeiten zu klein geworden

Der Kläger ist selbstständiger Apotheker in Castrop-Rauxel. Neben den üblichen Aufgaben einer Apotheke versorgt er auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke für die Wahrnehmung der Heimversorgung zu klein geworden sind, möchte er diese Tätigkeit künftig aus externen Räumen vornehmen.

Zwischen dem klagenden Apotheker und dem beklagten Landkreis ist streitig, ob der Kläger die von ihm angemieteten externen Räume außer für die Lagerung von Arzneimitteln sowie typischerweise mit der Lagerhaltung verbundenen Tätigkeiten auch für sonstige heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf und ob er für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer erweiterten Betriebserlaubnis bedarf.

Weitere Nutzungen möglich – aber nur mit erweiterter Erlaubnis

Seine Feststellungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht jedoch fest, dass ihm in externen Lagerräumen auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind:

  • Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern,
  • Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner,
  • ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden),
  • Durchführung des Medikationsmanagements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten),
  • Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht).

Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf.

Bundesverwaltungsgericht gibt Rückendeckung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung lässt sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetzt.

Gründe der Arzneimittelsicherheit stehen dem nicht entgegen. Der Apotheker unterliegt bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume. Zudem müssen die externen Räumlichkeiten in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen.

Referenz: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2016, Az. BVerwG 3 C 8.15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2016

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