Haus des Ehemannes muss für Pflegekosten der Ehefrau eingesetzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoMeines Wissens nach gibt es nur in drei Bundesländern das sogenannte Pflegewohngeld. Diese Sozialleistung soll dazu dienen, die von Pflegeheimen in Rechnung gestellten Investitionskosten aufzufangen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden (Az. 12 A 3076/15): Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein An­spruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist und aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin nicht über das Haus verfügen kann und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei.

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