Gefahrstoffe in Pflegeunternehmen: Technische Regel 525 novelliert

RA Thorsten Siefarth - LogoMitte Oktober ist eine neue Fassung der Technischen Regel (TRGS) 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“ in Kraft getreten. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Diese Handlungshilfe für den betrieblichen Arbeitsschutz wurde dem aktuellen Stand des Gefahrstoffrechts und der Technik angepasst und über die Humanmedizin hinaus auf die Veterinärmedizin ausgeweitet. Sie gilt auch für Pflegeunternehmen.



Das wurde geändert

Eingearbeitet wurden neue Erkenntnisse, etwa zur Desinfektion oder zur Anwendung von Narkosegasen, sowie Informationen zu neueren human- und veterinärmedizinischen Therapieverfahren wie etwa der Laserchirurgie. Auch alternative Heilverfahren werden nun in der TRGS 525 berücksichtigt.

Die Gliederung der Handlungshilfe ist dabei weitgehend gleich geblieben. Sie enthält weiterhin schwerpunktmäßig Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zu den geeigneten Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Arzneimitteln ohne und mit CMR-Eigenschaften sowie Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika, mit Desinfektionsmitteln und mit sonstigen Gefahrstoffen. Im Hinblick auf den Umgang mit Arzneimitteln geht die Regel auch auf wichtige Informationsquellen ein, da Medikamente nicht den Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen unterliegen.

Gilt auch in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten

Die TRGS 525 gilt nun grundsätzlich in allen ambulanten und stationären Einrichtungen der Human- und der Veterinärmedizin. Dazu gehören neben entsprechenden Praxen und Krankenhäusern beispielsweise auch Apotheken, Pflegeeinrichtungen und -dienste, Rettungs- und Krankentransportdienste, medizinische Untersuchungseinrichtungen für Körpergewebe und -flüssigkeiten sowie alternativmedizinische Einrichtungen.

Wer die TRGS 525 anwendet, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung in den entsprechenden Punkten erfüllt. Wählt ein Arbeitgeber anderweitige Lösungen, so muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten erreichen. Die Gleichwertigkeit dieser alternativen Schutzmaßnahmen ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Link: Zu finden ist die aktuelle Fassung der TRGS 525 unter anderem unter www.bgw-online.de, Suchbegriff: TRGS 525.

Quelle: Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 28.10.2014

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