Ehemann verweigert seiner pflegebedürftigen Ehefrau die Unterstützung: Sozialamt muss einspringen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer in Istanbul lebende Ehemann einer Pflegebedürftigen verweigerte seiner in Deutschland lebenden Ehefrau die finanzielle Unterstützung. Mittlerweile liefen Kosten für die pflegerische Versorgung auf. Nach dem Tod der Pflegebedürftigen wollte der Heimträger von der Stadt Karlsruhe den noch offenen Betrag ersetzt haben. Doch das Sozialamt weigerte sich. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Heilbronn nun entschieden hat.



Nur 600 Euro Rente, aber Eigentumswohnung

Die – abgesehen von Leistungen ihrer Pflegekasse – mittellose Pflegebedürftige zog im Oktober 2014 in ein Heilbronner Pflegeheim. Ihr überwiegend in seiner Eigentumswohnung in Istanbul lebender Ehemann weigerte sich angesichts seiner Rente von lediglich monatlich 600 Euro, sie finanziell zu unterstützen. Über den Sozialhilfeantrag der Pflegebedürftigen entschied die Stadt Karlsruhe erst nach deren Tod im September 2015 und lehnte es anschließend ab, dem Heimträger die ungedeckten Kosten in Höhe von 19.000 Euro zu erstatten: Denn es wäre dem Ehemann ohne weiteres möglich gewesen, seine Eigentumswohnung in Istanbul mit einer Grundschuld zu belasten oder gar zu veräußern.

Sozialamt muss Weigerung des Ehemannes berücksichtigen

Die hiergegen gerichtete Klage des Heimträgers war erfolgreich: Die Stadt Karlsruhe habe sich zu Unrecht geweigert, die ungedeckten Pflegeheimkosten zu zahlen. Mit dem Tod der Pflegebedürftigen sei deren Anspruch auf Übernahme der Pflegeheimkosten auf den Heimträger übergegangen.

Die Stadt Karlsruhe hätte Sozialhilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehemannes gewähren müssen. Denn aufgrund der Weigerung des Ehemannes, seine bedürftige Frau finanziell zu unterstützen, habe dessen Einkommen und Vermögen tatsächlich nicht zur Deckung des Bedarfs der Pflegebedürftigen zur Verfügung gestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Pflegebedürftige während ihres Heimaufenthaltes etwaige Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann hätte erfolgreich durchsetzen können.

Fazit: Die Stadt Karlsruhe muss die noch offenen Heimkosten an die Pflegeeinrichtung zahlen. Sie kann aber ihrerseits einen Kostenersatzanspruch gegen den Ehemann geltend machen.

Referenz: Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.3.2016, Az. S 11 SO 4135/15 (zur Zeit noch nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.3.2016

Update (08.12.2018): Der Fall ging mittlerweile über das Landessozialgericht  Stuttgart (Urt. v. 27.6.2016, Az. L 2 SO 1273/16) zum Bundessozialgericht (Urt. v. 6.12.2018, Az. B 8 SO 2/17 R). Das Landessozialgericht hatte das Urteil aus Heilbronn gehalten. Beim Bundessozialgericht hingegen wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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