Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen

RA Thorsten Siefarth - LogoAngesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar.



Zweimalige Verlängerung der vorläufigen Betreuung – ohne Anhörung

Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt worden war, beantragte der Betreuer im Juni 2011 beim Amtsgericht eine Verlängerung der einstweiligen Betreuung um sechs Monate. Mit Beschluss vom selben Tag verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, ohne die Beschwerdeführerin zuvor anzuhören. Auf erneuten Antrag des Betreuers verlängerte das Amtsgericht im August 2011 die vorläufige Betreuung sodann bis zum 31. Oktober 2011, abermals ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Mit Ablauf des 31. Oktober 2011 endete die einstweilige Betreuung durch Zeitablauf.

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Feststellung, dass der Beschluss über die Verlängerung der Betreuung aus August 2011 sie in ihren Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zurück, nachdem es zuvor die Beschwerdeführerin persönlich angehört hatte.

Keine Heilung

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die obersten Verfassungsrichter geben ihr Recht. Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine Anhörung in Form einer persönlichen Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, ist dann aber unverzüglich nachzuholen. Das ist hier nicht passiert.

Das Ganze wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angehört wurde. Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung damit nicht rückwirkend, sondern nur in Blick auf die Zukunft in Betracht.

Meine Meinung: Das Urteil ist deswegen besonders wichtig, weil es der Tendenz bei den Betreuungsgericht entgegenwirkt, bei der Verlängerung von Betreuung nur nach Aktenlage zu entscheiden.

Referenz: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2016, Az. 1 BvR 184/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts  vom 4.5.2016

Ein Gedanke zu „Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen

  • 25. Januar 2021 um 17:04 Uhr
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    Ich bin Betreuerin von meinem Lebensgefährten nach Gehirnbluten. Da ich viel zu ehrlich bin, bat ich den Sohn die Betreuung mit zu übernehmen, damit mir hinterher keine Abzocke nachgesagt werden kann. Hilfe in der Aktensortierung hatte ich keine und auch nicht bei den Anträgen. Ich pflege seit Ende November meinen Lebensgefährten mit Pflegegrad 5 alleine zu Hause. Durch Zufall ist mir zu allem Übel auch noch im September mein Job gekündigt worden. Jetzt kam die 2. Betreuungszeit, die auf Dauer festgelegt ist (muss irgendwie gegen an gegangen werden), da mein Lebensgefährte bettlägerig ist. Sein Verstand ist voll da, manchmal noch etwas verlangsamt. Das Gedächtnis ist auch wieder sehr gut. Ja, er wurde gefragt, ob er mit der Betreuung WIE BISHER einverstanden ist. Das hat er auch bejaht. Dass sein Sohn jetzt als freier Betreuer die Konten leeren darf, die wir uns in den letzten 15 Jahren auf den Namen meines Lebensgefährten hart erarbeitet haben (ich habe an Wochenenden und Feiertagen nebenbei zum festen Job im Partyservice gearbeitet), weil er damals das Haus für die „Familie“ (meine Kinder und mich) gekauft hat, wusste auch ich nicht. Darüber klärt einen auch vorab niemand auf. Der Sohn hat alleinige Kontokarten auf seinen Namen, was ich nicht wusste und gibt diese weder raus, noch hat er Zeit, Fliesen für das behindertengerechte Bad zu kaufen. Auch wird von ihm eine Umfinanzierung ins Auge gefasst, obwohl mein Lebensgefährte nach so langen Monaten auf Intensivstation eine neue Prothese, einen Treppenlift und ein Rollstuhlauto benötigt. Alleine dafür ist nicht genügend Geld vorhanden.
    Mit dieser Gesetzesregelung macht man manch einem unbescholtenen Bürger das Leben zur Hölle. Jetzt weiß ich auch, warum meiner Nachbarin das Haus regelrecht unterm Hintern weg verkauft werden konnte, ohne dass sie Pflegefall war; nur ein paar Wochen im Krankenhaus und über 70.
    Die Erben freuen sich vorab, der sowieso schon gesundheitlich Gestrafte guckt in die Röhre. Und damit der liebe Sohn auch nicht zuviel Arbeit hat, muss ich jetzt noch Schmerzensgeld einklagen, sonst wird es nicht gemacht. Der Sohn meinte nur, der Vater würde ihn schon nicht auf Ersatz wegen versäumter Schmerzensgeldklage verklagen. Genau diese Betreuer müssten doppelt so stark kontrolliert werden! Sind die sich echt bewusst, was sie für eine Verantwortung haben? Der Sohn hätte seinen Vater nicht aus der Klinik geholt, weil er meinte, da muss er jetzt wohl durch! Ich wusste, dass etwas nicht stimmen konnte, ja, Entlassungsgewicht 58 kg bei 182 cm Größe und ein Dekubitus auf der frischen Dekubitusdeckung, 3 Schmutz-T-Shirts in 3 Wochen Reha, Besuchsverbot, versuchte Kontaktunterbindung per Handy, Verweigerung der Akteneinsicht….
    Womit hat ein Mensch, der auf der Arbeit umfällt, das verdient???

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