Das neue Pflegeberufegesetz: Was steht genau drin?

RA Thorsten Siefarth - LogoWie hier gemeldet, hat der Bundesrat vergangene Woche das neue Pflegeberufegesetz verabschiedet. Damit kommt die generalistische Ausbildung. Was aber heißt das konkret? Und was steht noch im neuen Gesetz drin? Hier gibt es den Überblick.



  • Die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
  • Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Wer die generalistische Ausbildung im dritten Jahr fortsetzt, erwirbt den Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
  • Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben.
  • Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildung soll überprüft werden, ob für diese gesonderten Abschlüsse weiterhin Bedarf besteht.
  • Das Schulgeld wird grundsätzlich abgeschafft.
  • Eine Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung kann auf die Ausbildung zur Pflegefachkraft angerechnet werden. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es ein Pflegestudium geben.
  • Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen. Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen bleibt so genug Zeit, sich auf die neue Ausbildung einzustellen.
  • Das Gesetz soll stufenweise in Kraft treten, einige Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung. Damit wird die Grundlage geschaffen, um rechtzeitig vor Beginn der neuen Ausbildung die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorlegen zu können.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) gibt das Bundesgesundheitsministerium.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7.7.2017

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