Dann gibt es den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder landen bei mir Streitigkeiten um den Wohngruppenzuschlag auf dem Tisch. Dabei sind die Voraussetzungen nach § 38a SGB XI eigentlich ganz einfach: 1. Zwei bis dreizehn Personen leben in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung (nicht alle müssen pflegebedürftig sein, sondern nur mindestens zwei Personen). 2. Der Anspruchsteller bezieht Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag. Oder er erhält Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. 3. Es gibt eine Präsenzkraft, die die WG organisiert und unterstützt (die aber nicht die eigentliche Pflege erbringt). 4. Es liegt keine Versorgung vor, die letztlich einer stationären Pflege gleicht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so gibt es aktuell 214 Euro von der Pflegekasse. Dieser Betrag ist aber nicht für die pflegerische Versorgung gedacht, sondern für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe.

3 Gedanken zu „Dann gibt es den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI

  • 8. Januar 2019 um 18:03 Uhr
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    Sehr geehrter Herr Siefarth, diese Ansicht, dass dies alles so klar wäre, teilen nicht ALLE. Ich gehöre zu ALLE. Aber ich bin in guter Gesellschaft. Ich meine bei ALLE Ihre Kollegen (w/m), die Fachleute der Pflegekassen im gleichen Bundesland und auch in unterschiedlichen Bundesländern sowie die Kommentare im Erleben mit Pflegediensten. Dazu kommt, dass sich in Foren, die von Seiten des BM Familie, Senioren etc. unterstützt werden – sich auch nicht eindeutig geäußert wird bzw werden kann.
    Im Prinzip reichlich Betätigung für rechtlich geschulte Menschen als Broterwerb, die immer auch zu unterschiedlichen, manchmal konträren Ansichten kommen.
    Beleg für letztlich Geschriebenes die These eines Kollegen von Ihnen – Zitat:
    „Mit keinem Wort ordnet § 38 a SGB XI an, dass die über den Wohngruppenzuschlag zu bezahlenden Leistungen von einer eigens besonders beauftragten natürlichen Person erbracht werden müssen, oder gar von einer Person, die von der Wohngemeinschaft besonders angestellt sein muss oder überhaupt individuell beauftragt sein muss. Person kann im Übrigen eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Die gesetzliche Regelung verhält sich dazu nicht: Beides ist also zunächst möglich. Entscheidend ist aber die Funktion und Aufgabe, die von einer Person gesondert von den Pflegeleistungen erfüllt werden muß, nämlich die Koordinationsleistungen. “
    Was halten Sie von dieser scheinbar sehr richtigen, wenn nicht sogar auf das Wesentliche
    runtergebrochenen Ansicht? Warum muß diese Person eigentlich bezahlt werden?
    Diese genannten Arbeiten erledigen gewählte Vertreter/Beiräte der Angehörigen z.T. ehrenamtlich? Warum ? Versuchen Sie mal bei der Knappschaft zu ergründen, wie man als
    WG von Demenzerkrankten gemeinsam eine Person anstellen soll? Richtig oder als Minijob?
    Pflege ist teuer genug. Da muss man die Centis zusammenhalten.
    Für die Kommentierung des Gesetzes: Quellseite Internet nennbar – spielt aber für die Frage bzw deren Beantwortung keine Rolle, weil es könnte ja auch meine private Meinung sein, nach dem ich das Gesetz gelesen habe.

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    • 10. Januar 2019 um 10:00 Uhr
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      Vielen Dank für Ihren Kommentar! Nur ganz kurz an dieser Stelle: Die Details sind tatsächlich sehr umstritten. Ich teile vieles von dem, was Sie schreiben. Zur Zeit vertrete ich einige Auseinandersetzungen vor Gericht. Ich bin gespannt, wie sich das weiter entwickelt. Und ich hoffe auch darauf, dass bestimmte Fälle einmal bis zum Bundessozialgericht verfolgt werden. So dass wir von dort Klarstellungen erhalten.

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  • 7. September 2021 um 17:32 Uhr
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    Hallo,
    das heißt wenn ich als Angehöriger Aufgaben wie Arzttermine, Rezepte, Arztfahrten besorgung der Medikamente , Kleidung etc. selber erledige Sowie auch Mietzahlung , dann würde ein Präzenskraftvertrag nicht erfüllt werden seitens des Pflegedienstes?? Meine Mutter ist nämlich in einer Demenz-WG und da ist gerade eine riesen Diskussion über das Thema. Da es auch Angehörige gibt die den Vertrag kündigen möchten, es aber heißt das es nicht geht. Stimmt das? Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank im voraus.

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