Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Überlassung von Inventar eines Pflegeheims ist umsatzsteuerfrei

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn Pflegeimmobilien von Investoren an Betreiber von Pflegeeinrichtungen verpachtet werden, dann hat sich bislang die Frage nach den Umsatzsteuern gestellt. Der Bundesfinanzhof hat dazu bereits 2015 entschieden, dass die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude von der Umsatzsteuer befreit sein kann. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium nun aktuell den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert (pdf, 0,03 MB). Dort wurde jetzt in Abschnitt 4.12.1. Abs. 3 folgender Satz eingefügt: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“

Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Geltendmachung von Pflegeheimkosten

RA Thorsten Siefarth - LogoSteuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings muss die sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen werden. Denn der Pflegebedürftige hatte in seinem ehemaligen Haushalt Kosten, die er nicht steuerlich geltend machen konnte. Das muss auch nach dem Umzug in ein Pflegeheim so bleiben. In einem aktuellen Fall hatte das zuständige Finanzamt diese Haushaltsersparnis für jeden von zwei Ehegatten angesetzt. Wie der Bundesfinanzhof letzte Woche bekanntgegeben hat, wurde das von den obersten Bundesfinanzrichtern bestätigt (Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16).

Pflegeheim muss Erbschafts- und Körperschaftssteuer zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin als GmbH organisiertes Pflegeheim hatte eine Erbschaft über etwas mehr als 1 Million Euro erhalten. Die Heimaufsicht hatte dazu eine Ausnahmegenehmigung erteilt. In puncto Steuern hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 6.12.2016, Az. I R 50/16), dass die Pflegeeinrichtung zum einen Erbschaftssteuer zahlen muss. Da das Erbe jedoch auch eine Betriebseinnahme darstellt, muss das Pflegeheim ebenso Körperschaftssteuer zahlen. Die Doppelbesteuerung sei rechtmäßig.