Neues Infoangebot des DBfK zum Thema Rente

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat auf seiner Webseite ein Informationsangebot für beruflich Pflegende zum Thema Rente zusammengestellt. Gerade für diese Berufsgruppe ist es wichtig, sich nicht erst kurz vor dem Erreichen des Rentenalters mit der Thematik zu beschäftigen. Oft weisen Erwerbsbiografien in der Pflege Teilzeitbeschäftigung, längere Krankheitsausfälle oder Nebenjobs auf. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Zudem können viele Pflegende aus gesundheitlichen Gründen gar nicht bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze arbeiten. Pflegekräfte sollten den Übergang in die Rente also längerfristig planen. In drei Fall- und Berechnungsbeispielen zeigt der DBfK typische Erwerbsszenarien und deren Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Außerdem werden wichtige Begriffe erläutert, wie z. B. Entgeltpunkte und Erwerbsminderungsrente. Und es werden häufige Fragen beantwortet. Etwa: Kann ich als Rentner/in Geld dazuverdienen?.

Aktualisiertes Hilfsmittelverzeichnis soll mehr Qualität, Innovation und Aufklärung bringen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer GKV-Spitzenverband hat die Überarbeitung und Fortschreibung des ca. 32.500 Produkte umfassenden Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses abgeschlossen. Bei seiner Vorstellung vor wenigen Tagen in Berlin vertrat er die Auffassung, dass die Versicherten nun Hilfs- und Pflegehilfsmittel in höherer Produktqualität erhielten. So dürfe beispielsweise das Eigengewicht von Rollatoren zukünftig 10 Kilogramm nicht mehr überschreiten. Außerdem seien Ankipphilfen, anatomische Handgriffe sowie allseitige Reflektoren notwendig. Auch bestehe zukünftig ein Anspruch auf innovative Produkte, wie z. B. ein motorbetriebenes und computergesteuertes Exo-Skelett (dadurch können Querschnittsgelähmte aufstehen, sich hinsetzen, stehen und gehen). Ferner müssen die Leistungserbringer nunmehr umfassend beraten. Dazu gehört auch: Sie haben Versicherte vorab über Produkte aufzuklären, die möglichst günstig und mehrkostenfrei sind.

Urteil: Bei Übergang zur Familienversicherung die Formalien beachten!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine private Pflegeversicherung will von einem Mann noch zurückliegende Beiträge. Doch der wendet ein, er sei schon längere Zeit arbeitslos und nunmehr bei der DAK gesetzlich pflegeversichert. Zum Nachweis legt er einen Bescheid über Arbeitslosengeld II vor. Darin steht, dass er über die Familienversicherung bei seiner Frau mitversichert ist. Wie aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts deutlich wird, reicht das jedoch nicht aus (9.8.2018, Az. L 8 P 30/18). Begründung: Der Mann konnte kein Kündigungsschreiben gegenüber der privaten Versicherung vorlegen. Und auch keinen Nachweis der neuen Kasse, dass er dort versichert ist. Beide Formalien sind nach § 205 VVG aber unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Der Mann muss die noch offenen Beiträge also zahlen.

Keine Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

RA Thorsten Siefarth - LogoZwar gehört Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergebe sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (15.3.2018, Az. B 3 KR 4/17 R) Der Gesetzeswortlaut spreche nur von der „Versorgung“ mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der „Entsorgung“, obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) ließe sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Zudem seien die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten sei.