Wer weniger als ein Jahr verheiratet war bevor sein Ehepartner stirbt, der hat zunächst keinen Anspruch auf Witwenrente. Er kann die Rente aber dann bekommen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend deswegen geschlossen wurde, um den Ehepartner in den Genuss einer Rente zu bringen („Versorgungsehe“). In einem Fall aus Hessen hat das dortige Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 16.9.2014, Az. L 2 R 140/13), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist. Ein Mann hatte seine Frau, mit der er zuvor bereits zwanzig Jahre in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, sieben Monate vor ihrem Tod geheiratet. Zum Zeitpunkt der Heirat wussten beide, dass die Ehefrau unheilbar krank an Krebs erkrankt war.
Rentenversicherungsrecht
Urteil: Nach Tod bezahlte Rente muss nicht zurückbezahlt werden
Es geht – zugegeben – um einen Sonderfall: Ein Rentenbezieher ist verstorben. Die Rente wird dennoch für einen weiteren Monat überwiesen. Ein Unbekannter hebt nun die Rente an einem Bankautomaten vom Konto des Verstorbenen ab. Mehr lesen