Zwangsweise Medikation eines dementen Mannes: Bundesverfassungsgericht lehnt Entscheidung darüber ab

Ein demenziell Erkrankter benötigt gegen Wahnvorstellungen Medikamente. Diese lehnt er jedoch ab. Eine zwangsweise Medikation käme jedoch nur in einem Krankenhaus in Frage, sagt das Betreuungsgericht unter Berufung auf § 1906a BGB. Das wäre für den Mann jedoch nicht zielführend, da sich sein Zustand dort verschlechtern würde. Die Betreuerin des Mannes legt daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese am 2. November 2021 allerdings nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1575/18). Es seien noch zu viele Fragen offen, die zunächst die unteren Gerichte klären müssten. Eine gute Erläuterung der Entscheidung des BVerfG gibt es bei Legal Tribune Online. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts steht hier.

Fixierung eines Patienten in einer Klinik: Unzulässig mangels „Eins-zu-Eins-Betreuung“

Hände Handschellen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Amtsgericht Frankfurt am Main hat Ende des letzten Jahres die Genehmigung einer Fixierung abgelehnt. Es ging um einen Patienten, der vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebracht worden war. Zum einen gab es keinen ausreichenden Grund für die Fixierung. Außerdem hätte der Patient intensiver beaufsichtigt werden müssen, so das Gericht. Mehr lesen

Urteil: 12.000 Euro Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Land Hessen muss einer Patientin wegen ihrer Fixierung und Zwangsmedikationen in einer psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem gestern veröffentlichtem Urteil entschieden. Nach einer Frühgeburt gestaltete sich die häusliche Situation der Klägerin schwierig. Ein Notruf ihres Ehemanns führte 2014 zur Einweisung der Klägerin gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Dort befand sie sich gut zwei Wochen und wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt. Mehr lesen

Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind nicht genehmigungsbedürftig!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist kaum nachvollziehbar: Freiheitsentziehende Maßnahmen in einem „Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ sind nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsbedürftig – nicht aber, wenn sie zu Hause vorgenommen werden. Das hat einmal mehr das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden (Beschluss vom 28. Mai 2019, Az. A XVII 9/18). Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es auch zu Hause keine absolute Freiheit gebe. Es bedürfe immer einer gesetzlichen Grundlage, bzw. einer Rechtfertigung. Zum Beispiel, wenn der Betroffene sein Einwilligung zu Bettseitenteilen gegeben hat. Oder wenn diese in einer akuten Notsituation angebracht werden. Die Besonderheit des in Garmisch-Partenkirchen entschiedenen Falles: Die Versorgung wurde durch eine 24-Stunden-Pflegekraft sichergestellt. Diese lebte in einer räumlich abgetrennten Wohnung. Damit lag aber keine „sonstige Einrichtung“ vor, weil es an einem „institutionellen Rahmen“ fehlte. Also lag weiterhin eine häusliche Umgebung vor – und damit keine Genehmigungsbedürftigkeit für freiheitsentziehende Maßnahmen.