Urteil bestätigt Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit zwei Urteilen vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auch in zweiter Instanz abgewiesen. Beide Pflegekräfte wollten erreichen, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind. Nach Ansicht des OVG habe der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum. Niedersachsen habe seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Auch die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sei verhältnismäßig. Über die Höhe des Beitrags hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Schließlich ging es noch darum, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes darstellt. Das OVG hat das bejaht. Die Klägerin könne bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen.

7 Fakten zu Pflegekammern, die Sie wissen müssen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBundesgesundheitsminister Jens Spahn hat kürzlich eine Pflegekammer auf Bundesebene ins Spiel gebracht. Damit schließt er sich einer Initiative an, die seit 2016 eine Gründungskonferenz für eine Spitzenorganisation pflegerischer Selbstverwaltung vorbereitet. Zur Zeit existieren Pflegekammern nur in drei Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Niedersachsen). Dort gibt es teilweise ziemlichen Zoff, z. B. um die Mitgliedsbeiträge. In anderen Bundesländern finden gerade Abstimmungen zur Einführung von Pflegekammern statt. Immer wieder stelle ich bei Diskussionen fest, dass der rechtliche Hintergrund von Pflegekammern weithin unbekannt ist. Deswegen jetzt: 7 Fakten zu Pflegekammern.

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Urteil zu Pflegekammer: Pflichtmitgliedschaft und Zwangsbeitrag sind rechtens

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2016 wurde die Pflegekammer in Niedersachsen vom Gesetzgeber eingeführt, am 8. August 2018 fand die Gründungsversammlung statt. Unterdessen hatten eine Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheimes und eine in einer Klinik beschäftigte Fallmanagerin gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer geklagt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat diese Klagen nun jedoch abgewiesen (Urteil vom 7.11.2018, Az. 7 A 5658/17 und 7 A 6876/18). Der Landesgesetzgeber habe innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer sowie die Beitragspflicht verstießen nicht gegen ihre Grundrechte. Der Pflichtmitgliedschaft stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei den Pflichtmitgliedern um abhängig Beschäftigte, also ganz normale Arbeitnehmer handele. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch die Berufung zugelassen.