Bundesfinanzhof zur Erbschaftssteuer: Auch Kinder dürfen Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Tochter pflegte ihr Mutter über viele Jahre. Als die Mutter verstorben war, wollte die erbende Tochter bei der Erbschaftssteuer den sogenannten Pflegefreibetrag geltend machen. Das Finanzamt verweigerte dies jedoch unter Hinweis darauf, dass die Privilegierung nicht bei Personen greife, die untereinander in gerader Linie unterhaltsverpflichtet seien. Das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben jedoch entschieden, dass die entsprechende Richtlinie der Finanzverwaltung rechtswidrig ist. Die Tochter durfte den Freibetrag sehr wohl geltend machen.



Zehn Jahre lang die Mutter gepflegt

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 Euro nicht. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der BFH bestätigte nun die Vorentscheidung des Finanzgerichts.

Keine Pflegestufe notwendig

Zunächst einmal stellen die Richter ganz allgemein klar, dass der Begriff „Pflege“ grundsätzlich weit auszulegen ist. Er erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI alte Fassung) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (alte Fassung) zugeordnet war.

Gesetzliche Unterhaltspflicht kein Hindernis

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift.

Der Wortlaut der Vorschrift schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Regelung aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren.

Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

Steuerfreibetrag auch ohne Einzelnachweis möglich

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen – wie im Streitfall – kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.

Große Praxisrelevanz

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das Finanzamt die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

Referenz: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2017, Az. II R 37/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5.7.2017

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