Bundesarbeitsgericht: Rotkreuzschwestern verlieren Sonderstatus

RA Thorsten Siefarth - LogoMitglieder einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) werden häufig in externen Krankenhäusern eingesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden (Az. 1 ABR 62/12), dass es sich dabei um Arbeitnehmerüberlassung handelt, wenn die Schwestern dort nach Weisung und gegen Entgelt tätig werden. Das zieht strengere Vorgaben nach sich. Allerdings mit einer Ausnahme.



Auf diese Ausnahme haben sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, vergangene Woche verständigt. Danach soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe gelten, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich.

Zur rechtlichen Zulässigkeit von weitergehenden Sonderregelungen vertreten das Deutsche Rote Kreuz und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen. Weitere Ausnahmen sind deswegen im Moment nicht vorgesehen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.2.2017, Gemeinsame Erklärung der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Dr. Rudolf Seiters vom 17.2.2017

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