Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (17.4.2018, Az. 1 S 419/18). Eine Neffe hatte für seine Tante am Tag nach deren Tod einen an die Stadt gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er hinter seinem Namen ein: (Betreuer). Auch auf einer Kostenübernahmeerklärung trug er seinen Namen ein. Für die Richter war der Zusatz „Betreuer“ allerdings nicht ausreichend, um damit deutlich zu machen, dass man im fremden Namen handeln würde. Außerdem ende die Betreuerstellung ohnehin mit dem Tod des Betreuten. Schließlich würde allein schon die Kostenübernahmeerklärung ausreichen, um die Zahlungspflicht des Neffen zu begründen. Dort heißt es nämlich unter anderem: „Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“

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