Auch demenziell Erkrankte dürfen wählen!

RA Thorsten Siefarth - LogoAm Sonntag ist Europawahl. An dieser dürfen auch demenziell Erkrankte teilnehmen. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keinen Ausschluss des Wahlrechts für den Fall, dass jemand geistig abbaut. Denn es wäre schwer, eine Grenze zu ziehen. Allerdings verliert man sein Wahlrecht, wenn man als Betreuter unter Totalbetreuung steht, d. h. wenn für alle Aufgabenkreise eine Betreuung angeordnet wurde (§ 13 Nr. 2 BWahlG). Einen Diskussionsbeitrag zu diesem Thema gibt es in der FAZ.

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