Absage eines OP-Termins: Schadensersatz fällig?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Klinik aus München wurde der Patient zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er einen Operationstermin absagt. Eine solche Vertragsklausel ist in der Regel aber unwirksam. Das hat das Amtsgericht München entschieden.



Einsetzung eines Magenballons

Die beklagte Münchnerin schloss am 19.6.2015 mit einer Schönheitsklinik in München eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung und vereinbarte einen Operationstermin zur Einsetzung des Ballons für den 31.7.2015.

Die Vereinbarung enthält unter anderen folgende Geschäftsbedingungen:

Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto. (…)

Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins  erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr. (…)

Sie beträgt bei Absage
– weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40%
– innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60%
– innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff -oder-
– bei Abwesenheit am Eingriffstag 100%
des Gesamtrechnungsbetrags brutto.

Circa 1500 Euro Schadensersatz

Am 29.7.2015 sagte die Münchnerin den Behandlungstermin zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte Ihr eine Rechnung über 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494 Euro. Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin erhob die Abrechnungsfirma der Schönheitsklinik Klage zum Amtsgericht München.

Patient muss bei Absage mehr bezahlen als bei Durchführung

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik sind unwirksam.

Die von der Klinik geforderte „Stornogebühr“ übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro zahlen. Der Patient muss demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt, so das Gericht.

Die Regelung berücksichtige außerdem nicht, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare. Diese wären auf jeden Fall zugunsten des Patienten abzuziehen.

Behandlungsvertrag kann jederzeit fristlos gekündigt werden

Die Klausel benachteilige den Patienten unangemessen, so das Gericht. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, ist allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will.

Referenz: Urteil des Amtsgerichts München vom 28.1.2016, Az. 213 C 27099/15

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 29.4.2016

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert